SATZUNG Wohnen mit Kindern e.V.
Stand März 2010
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Wohnen mit Kindern" e.V., Ortsverband Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR-NR.7190 des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein tritt ein für entwicklungsgerechte Wohnbedingungen innerhalb der Wohnung und im Wohnumfeld. Er setzt sich ein für die Schaffung von Lebensräumen, die die körperliche, geistige und seelische Entwicklung und Entfaltung von Kindern fördern soll, um somit den Betreuungspersonen eine wesentliche Entlastung bei der Wahrnehmung der Betreuung von Kindern zu bieten.
2. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Bedürfnisse von Kindern und Eltern in den Planungen zum Wohnungsbau und im Wohnumfeld stärker berücksichtigt werden - sowohl von den Kommunen als auch von Privatinvestoren sowie privaten Hausbesitzern.
3. Der Verein strebt ein generationenverbindendes Wohn- und Lebenskonzept an.
4. Der Verein will konkrete Bauprojekte inhaltlich und organisatorisch unterstützen. Dieses gilt nur für solche Projekte, die sich an den Grundpositionen des Vereins "Wohnen mit Kindern" orientieren. Die Planung wird nach den Kriterien des Vereins "Wohnen mit Kindern" erstellt und darf sich nur nach positiver Begutachtung "Wohnen mit Kindern" nennen. Die GutachterInnen sollen in der Regel Haupterziehende sein und werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung für die Begutachtung konkreter Bauprojekte als GutachterIn benannt.
5. Der Verein will durch seine Arbeit die öffentliche Meinung beeinflussen und alle Bestrebungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zur gegenseitigen Unterstützung im nachbarschaftlichen Miteinander sowie zur Verbesserung der wohnsituationsabhängigen Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern unterstützen.
6. Die in 1. - 5. angesprochenen Ziele des Vereins sollen insbesondere erreicht werden durch Verbreitung von Schriften, Informationsbroschüren, Beiträgen in Medien und Ausstellungen, durch Kooperationen mit anderen Vereinen und Institutionen, die den Zielen von "Wohnen mit Kindern" nahestehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes, die im Einklang mit den Zielen des Vereins steht und diesen fördert, kann die Mitgliedschaft erwerben.
2. Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann die oder der Betroffene innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss.
5. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder Aktivitäten entfaltet, die den Zielen des Vereins entgegenstehen; wenn der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung länger als ein Jahr nicht entrichtet wurde. Dem Mitglied wird grundsätzlich die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Widerspruch. Der Ausschluss wird schriftlich erläutert.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. Arbeitsausschüsse.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlungen finden turnusgemäß statt oder werden vom Vorstand einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zur Absendung gelangen; das Datum des Poststempels ist maßgebend. In der Einladung ist die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung dient der Information der Mitglieder, ihrem Gedankenaustausch und der Willensbildung.
4. Regelmäßige Gegenstände der Verhandlung in der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
d) alle zwei Jahre die Wahl des Vorstandes und die Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung erneut einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
7. Über die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied zu unterzeichnen haben. Das Protokoll ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 7 Der Vorstand
1. Den Vorstand bilden:
a) Die/der erste Vorsitzende
b) Die/der zweite Vorsitzende
c) ein/e BeisitzerIn
Vorstandsmitglieder sollen Eltern mit minderjährigen Kindern sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der/die erste, zweite Vorsitzende und der/die BeisitzerIn sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er hat die Geschäfte des Vereins zu führen und für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu sorgen. Jeweils vor den Vorstandswahlen alle zwei Jahre hat der Vorstand die gesamten Geschäftsunterlagen und Bücher von der/m KassenprüferIn prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
5. Der Vorstand tagt in der Regel öffentlich.
§ 8 Arbeitsausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann zu verschiedenen Themen Arbeitsausschüsse berufen. Sie haben die Aufgabe, bestimmte Themen zu vertiefen und zu bearbeiten. Die Ergebnisse werden in die Mitgliederversammlung eingebracht und sollen die Arbeit des Vereins qualifizieren.
§ 9 Fördermitglieder
Wer dem Verein einmalige oder laufende Spenden zuwendet, kann vom Vorstand als Fördermitglied anerkannt werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Vereinsorganen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung festgelegte gemeinnützige Organisation. Die Liquidation wird von dem letzten Vorstand durchgeführt.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16.11.09 beschlossen und tritt sofort in Kraft.